Schutzstatus S für Flüchtlinge aus der Ukraine
Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind, dürfen ohne Asylverfahren einstweilen ein Jahr in der Schweiz bleiben, arbeiten und zur Schule gehen. Das hat der Bundesrat heute beschlossen. Der Schutzstatus gilt ab dem 12. März 2022. Für weitere Informationen siehe den heutigen Artikel in der Handelszeitung sowie das Faktenblatt "Schutzstatus S" des SEM. (RAG 11.03.2022)
Einsatz von Keylogger-Software zulässig
Das Bundesgericht hat in BGE 1B_132/2020 entschieden, dass der Einsatz eines software-basierten Keyloggers, welcher die Tastatureigaben protokolliert und mit dem insbesondere Passwörter aufgezeichnet werden können, zulässig ist. Als «technisches Überwachungsgerät» im Sinne des Gesetzes kann gemäss höchstrichterlicher Ansicht neben einem physischen Keylogger auch entsprechende Software gelten.
(RAG 14.02.2022)
Nulltoleranz bei THC im Strassenverkehr
In BGE 6B_282/2021 bestätigt das Bundesgericht seine Nulltoleranz-Rechtsprechung. Danach reicht der blosse Nachweis von THC für eine Verurteilung nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG. Die unterschiedliche Behandlung von Alkohol und Cannabis begründet das höchste Gericht mit der nach dem heutigen Stand der Wissenschaft offenbar nicht zuverlässigen Korrelation zwischen der THC-Konzentration im Blut und der Auswirkung auf die Fahrfähigkeit. Es betont aber auch, dass nicht allein vom Überschreiten des Bestimmungsgrenzwertes nach Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA auf den Vorsatz bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geschlossen werden darf. (RAG 22.07.2021)
Kein Medienprivileg für Facebook-Nutzer
Gemäss BGE 6B_440/2019 kann ein Facebook-Nutzer, welcher einen fremden, bereits auf Facebook veröffentlichten und ehrverletzenden Beitrag teilt, sich nicht auf das «Medienprivileg», wonach nur der Autor strafrechtlich belangt werden kann, berufen. Dieses gilt nämlich nur für Personen, die notwendigerweise innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätig sind. (RAG 02.12.2020)
Kein Aufenthaltsrecht bei blosser Teilinvalidität ohne Erwerb
Im erst kürzlich ergangenen BGE 2C_108/2020 hat das Bundesgericht klargestellt, dass gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen bei einer IV-Teilrente ohne damit einhergehende Teilerwerbstätigkeit grundsätzlich kein Verbleiberecht wegen "dauernder Arbeitsunfähigkeit" i.S.v. Art. 4 Anhang I FZA besteht. Etwas anderes gilt nur, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit keine qualitative und quantitative echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit mehr erlaubt oder die Aufnahme einer Teilzeitarbeit mit Blick beispielsweise auf das Alter oder die beruflichen Aussichten unzumutbar ist. (RAG 15.09.2020)
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